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Satzung

Satzung Fanclub Senne Borussen Hövelhof




§ 1 Name, Sitz und Zweck des Fanclubs

Der Fanclub führt den Namen:

BvB Fan Club Senne-Borussen Hövelhof und hat seinen Sitz in Hövelhof.

Aufgaben und Ziele des Vereins sind:
· Fahrten zu den Spielen des BvB 09.
· Treffen von BvB-Fan-Clubs zum Meinungsaustausch.
· Gewinnung neuer BvB-Fans.
· Förderung des geselligen Umgangs unter den Mitgliedern.


§ 2 Grundsatz

Der Fanclub ist parteipolitisch, rassisch und konfessionell neutral.


§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Fanclubs ist von 01. Januar bis 31.Dezember.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann jede Person werden. Über einen Aufnahmeantrag, der schriftlich

einzureichen ist, entscheidet der Vorstand. Jedes Neumitglied erkennt mit seiner

Aufnahme in den Fanclub diese Satzung an.

2. Ehrenmitglieder können ernannt werden. Es sind Mitglieder die sich um das Wohl

des Vereins verdient gemacht haben. Sie sind vom Beitrag befreit.

3. Die Mitgliedschaft erlischt:
a) durch Tod
b) durch Austritt
c) durch Ausschluss.

4. Der Austritt aus dem Fanclub ist jederzeit, durch schriftliche Mitteilung zum Ende
eines Jahres möglich. In besonderen Fällen kann durch Beschluss des Vorstandes ein Mitglied aus dem Fanclub ausgeschlossen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt.

Ausschließungsgründe sind insbesondere:
- grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Fanclubs, sowie gegen
Beschlüsse und Anordnungen des Vorstandes

- unehrenhaftes Verhalten innerhalb und außerhalb des Fanclubs

- fanclubschädigendes Verhalten.

Der Ausschließungsgrund wird dem Mitglied durch den Vorstand schriftlich
mitgeteilt und wird mit dem Zugang wirksam.


§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Generalversammlung teilzunehmen. Es hat das Recht, hier Anträge zu stellen. Stimmberechtigt sind Mitglieder ab 15 Jahre.

2. Jedes Mitglied ist gehalten, sich an den Veranstaltungen des Fanclubs zu beteiligen.

3. Jedes Mitglied ist gehalten, die Ziele des Fanclubs zu verfolgen, sich für diese
einzusetzen und für sie einzutreten. Weiterhin ist es verpflichtet, bei Veranstaltungen den Anweisungen des Vorstandes Folge zu leisten.

4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag an die Fanclubkasse abzuführen.

5. Jedes Mitglied erteilt dem Fanclub eine Einzugsermächtigung zur Abbuchung der
fälligen Beiträge und anfallender Sonderzahlungen (Kartenbestellungen, Busreisekosten, Fanartikel).

6. Das Mitglied/der Kontoinhaber sind verpflichtet, für ausreichende Kontodeckung für die fälligen Abbuchungen zu sorgen. Anfallende Stornogebühren gehen zu Lasten des Mitgliedes/Kontoinhabers.

7. Mitglieder, die ihren Beitrag über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus nicht
entrichtet haben, können durch den Vorstand gemahnt werden. Nach zweimaliger
erfolgloser Mahnung können sie, auf Beschluss des Vorstandes, aus dem Fanclub ausgeschlossen werden.

8. Bei Ausscheiden aus dem Fanclub ist jedes Mitglied verpflichtet, die ihm vom Verein überlassenen Gegenstände unverzüglich an den Verein zurückzugeben.

9. Bei persönlichen Austritten oder bei Ausschlüssen aus Fanclub erfolgt keine
Rückerstattung der gezahlten Beiträge.


§ 6 Jahresbeitrag und Kassenführung

1. Der Jahresbeitrag beträgt Mitglieder ab 17 Jahren 18 € und für Jugendliche (15-17 Jahre) 6 €. Der Beitrag wird zu Beginn des Geschäftsjahres eingezogen.

Die Mitgliedschaft von Kindern (bis einschließlich 14 Jahren) ist beitragsfrei.

2. Über eine mögliche Aufnahmegebühr entscheidet die Generalversammlung.

3. Die Kassengeschäfte führt der Kassierer. Der Kassierer gibt in der

Generalversammlung den Kassenbericht. Jedes Mitglied ist berechtigt, die

Kassenführung einzusehen.

4. Die Kasse wird einmal jährlich von den gewählten Kassenprüfern geprüft.

5. Bereits gezahlte Beiträge für das laufende Geschäftsjahr werden bei Austritt nicht

erstattet.


§ 7 Organe des Fanclubs

Organe des Fanclubs sind:

1.Der Vorstand

2.Die Jahreshauptversammlung (JHV)


§ 8 Der Vorstand
1. Stimmberechtigte Vorstandsmitglieder sind:

Der erste Vorsitzende
Der zweite Vorsitzende
Der Kassierer

2. Der erste Vorsitzende führt den Vorsitz bei Versammlungen des Vereins und bei den Vorstandssitzungen. In Abwesenheit wird der erste Vorsitzende durch den zweiten Vorsitzenden, oder den Kassierer (die Kassiererin) vertreten.

3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Zur Gültigkeit eines
Beschlusses ist es erforderlich, dass die Vorstandsmitglieder ordentlich geladen und
mindestens 2 Vorstandsmitglieder erschienen sind. Die Ladungsfrist für eine
Vorstandssitzung beträgt 8 Tage. Falls erforderlich, kann eine Vorstandsitzung auch
kurzfristig und durch formlose Einladung einberufen werden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der erste Vorsitzende.

4. Die Tätigkeit im Vorstand ist ehrenamtlich.


§ 9 Die Jahreshauptversammlung

Die Jahreshauptversammlung kann sein:

1. eine ordentliche Jahreshauptversammlung
2. eine außerordentliche Jahreshauptversammlung

3. Die ordentliche Jahreshauptversammlung ist einmal jährlich.

4. Die Jahreshauptversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist, und ihre Beschlussfähigkeit feststeht.

5. Stimmberechtigt ist jedes Mitglied des Fanclubs im Alter ab 15 Jahre einschließlich. Die Jahreshauptversammlung beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit, über Satzungsfragen mit 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder.

6. Der erste Vorsitzende lädt 4 Wochen vor der ordentlichen Jahreshauptversammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.

7. Der erste Vorsitzende lädt eine Woche vor der außerordentlichen
Jahreshauptversammlung schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.

8. Die Jahreshauptversammlung erteilt auf Antrag dem Vorstand Entlastung.

9. Die Jahreshauptversammlung wählt zwei Kassenprüfer.

10. Der erste Vorsitzende ist verpflichtet,eine außerordentliche
Jahreshauptversammlung einzuberufen, wenn dies 1/3 aller Vereinsmitglieder
(Alter ab 14Jahre) schriftlich unter Einreichung einer Tagesordnung verlangen.

11. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt, wenn dies die Vereinsinteressen erfordern, eine außerordentliche Jahreshauptversammlung einzuberufen.

12. Über die Ergebnisse der Jahreshauptversammlung bzw. der außerordentlichen
Jahreshauptversammlung ist Protokoll zu führen, in dem alle Beschlüsse aufzuführen
sind.


§ 10 Vorstandswahl
Der Vorstand wird alle zwei Jahre(abwechselnd) durch die ordentliche Jahreshauptversammlung neu gewählt, und zwar:
1. Vorsitzender- Kassierer (in geraden Jahreszahlen)
2. Vorsitzender (in ungeraden Jahreszahlen)

Alle Vorstandsmitglieder sind nach Ablauf ihrer Amtszeit - sofern sie zur Wahl
vorgeschlagen werden - wieder wählbar. Für die Wahl aller Vorstandsmitglieder genügt die relative Mehrheit der Anwesenden.


§ 11 Kassenprüfer
1. Zur Sicherung der geordneten Kassen- und Rechnungsführung sind von der
Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer zu wählen.

2. Die Amtszeit der Kassenprüfer entspricht ein Jahr.

3. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist erst nach einmaliger Unterbrechung möglich.

4. Die Kassenprüfer können jederzeit unvorhergesehen - müssen aber mindestens
einmal im Laufe des Geschäftsjahres - die Kasse, die Kassenbücher, sowie sämtliche
Einnahme- und Ausgabebelege auf sachliche und rechnerische Richtigkeit und
Ordnungsmäßigkeit überprüfen.

5. Über die durchgeführte Kassenprüfung ist ein mündlicher Kassenprüfungsbericht in,der Jahreshauptversammlung zu geben.


§ 12 Vermögen des Fanclubs
1. Das Vermögen des Fanclubs ist vom Vorstand nach bestem Wissen und Gewissen zu verwalten.

2. Etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch
keine sonstigen Vergütungen aus Mitteln des Fanclubs.

3. Alle Mitglieder können aber (unter Vorlage der entsprechenden Belege und nach
Genehmigung durch den Vorstand) Ausgaben, die im Auftrag / Interesse des Fanclubs getätigt wurden, beim Kassierer (der Kassiererin) zurückfordern


§ 13 Besondere Regelungen
1. Alle in der gegenwärtigen Satzung nicht geregelten Fälle gehören in die
Entscheidungsbefugnis des Vorstandes.


§ 14 Auflösung oder Aufhebung des Fanclubs

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der ordentlichen oder der
außerordentlichen Generalversammlung, unter Zustimmung von mindestens 3/4
erschienener stimmberechtigter Mitglieder, erfolgen.

2. Sollte jemals der Fall eintreten, dass der Fanclub aufgelöst wird, verfällt am Tag der Auflösung das Gesamtvermögen des Vereins an eine dann noch zu bestimmende
gemeinnützige Institution.


Original im Rahmen der Neugründung besprochen
und durch Mehrheit beschlossen.


1. Änderung im Rahmen der Jahreshauptversammlung 1999 vorgestellt und beschlossen

2. Änderung im Rahmen der Jahreshauptversammlung 2000 vorgestellt und beschlossen

3. Änderung im Rahmen der Jahreshauptversammlung 2001 vorgestellt und beschlossen

4. Änderung im Rahmen der Jahreshauptversammlung 2002 vorgestellt und beschlossen

5. Änderung im Rahmen der Jahreshauptversammlung 2003 vorgestellt und beschlossen

6. Änderung im Rahmen der Jahreshauptversammlung 2004 vorgestellt und beschlossen

7. Änderung im Rahmen der Jahreshauptversammlung 2005 vorgestellt und beschlossen

8. Änderung im Rahmen der Jahreshauptversammlung 2006 vorgestellt und beschlossen

9. Änderung im Rahmen der Jahreshauptversammlung 2007 vorgestellt und beschlossen

10. Änderung im Rahmen der Jahreshauptversammlung 2009 vorgestellt und beschlossen

11. Änderung im Rahmen der Jahreshauptversammlung 2010 vorgestellt und beschlossen

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